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   KG, 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - 5 Ws 80/16   

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https://dejure.org/2016,60483
KG, 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - 5 Ws 80/16 (https://dejure.org/2016,60483)
KG, Entscheidung vom 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - 5 Ws 80/16 (https://dejure.org/2016,60483)
KG, Entscheidung vom 03. Juli 2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16) - 5 Ws 80/16 (https://dejure.org/2016,60483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 354 Abs 1 StPO, § 473 Abs 4 StPO, § 40 Abs 2 StGB
    Revision in Strafsachen: Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe durch das Revisionsgericht bei Bildung einer Gesamtfreiheitstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe; Überprüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 457 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geld- und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93 - juris Rdn. 7; BGH StraFo 2015, 215 m.w.N.; KG, Beschluss vom 24. Juni 2008 - [4] 1 Ss 163/08 [109/08] -).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn - wie hier - aus Geld- und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93 - juris Rdn. 7; BGH StraFo 2015, 215 m.w.N.; KG, Beschluss vom 24. Juni 2008 - [4] 1 Ss 163/08 [109/08] -).
  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Es ist nach den Umständen davon auszugehen, dass der Angeklagte das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn schon die angefochtene Entscheidung so gelautet hätte wie die des Landgerichts (dazu vgl. KG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 Ws 351/11 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 StPO Rdn. 26; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2011 - 4 Ws 59/11

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Auch der Umfang des erzielten Teilerfolges, der bei der Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO angebracht ist, zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 1989, 401; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 293; KG, Beschluss vom 14. August 2012 - [4] 121 Ss 154/12 [183/12] - juris m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
  • BGH, 08.08.2007 - 2 StR 316/07

    Urteilsformel (Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen)

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Er setzt daher die Höhe des Tagessatzes für die wegen des versuchten Diebstahls verhängte Einzelgeldstrafe ausgehend von den getroffenen Feststellungen auf den Mindestsatz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 316/07 - juris; Senat, Beschluss vom 8. September 2015 - [5] 121 Ss 110/15 [33/15] -).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 173/12

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Nachholung der Anordnung)

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14 - und 4. Juli 2012 - 4 StR 173/12 - jeweils juris; Senat, Beschluss vom 8. September 2015 - [5] 121 Ss 110/15 [33/15] - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 354 Rdn. 25b), da insoweit eine Überschneidung mit der Zumessung der Anzahl der Tagessätze nicht ersichtlich ist und die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - [4] 1 Ss 249/06 [164/06] - und 7. Februar 2001 - [3] 1 Ss 311/00 [117/00] - juris).
  • BGH, 16.12.2014 - 1 StR 509/14

    Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Festsetzung der Höhe eines

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14 - und 4. Juli 2012 - 4 StR 173/12 - jeweils juris; Senat, Beschluss vom 8. September 2015 - [5] 121 Ss 110/15 [33/15] - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 354 Rdn. 25b), da insoweit eine Überschneidung mit der Zumessung der Anzahl der Tagessätze nicht ersichtlich ist und die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - [4] 1 Ss 249/06 [164/06] - und 7. Februar 2001 - [3] 1 Ss 311/00 [117/00] - juris).
  • KG, 14.08.2012 - 4 Ws 78/12

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Kostenquotelung bei beträchtlichem

    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Auch der Umfang des erzielten Teilerfolges, der bei der Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO angebracht ist, zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 1989, 401; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2011, 293; KG, Beschluss vom 14. August 2012 - [4] 121 Ss 154/12 [183/12] - juris m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
  • KG, 07.02.2001 - 1 Ss 311/00
    Auszug aus KG, 03.07.2016 - 5 Ws 80/16
    Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Tagessatzhöhe bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 509/14 - und 4. Juli 2012 - 4 StR 173/12 - jeweils juris; Senat, Beschluss vom 8. September 2015 - [5] 121 Ss 110/15 [33/15] - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 354 Rdn. 25b), da insoweit eine Überschneidung mit der Zumessung der Anzahl der Tagessätze nicht ersichtlich ist und die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - [4] 1 Ss 249/06 [164/06] - und 7. Februar 2001 - [3] 1 Ss 311/00 [117/00] - juris).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    Dies ist auch dann erforderlich, wenn aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 35/18 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2016 - [5] 121 Ss 92/16 [26/16] -, juris Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
    Dies ist auch dann erforderlich, wenn aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 35/18 -, juris Rdnr. 3; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2016 - [5] 121 Ss 92/16 [26/16] -, juris Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 29.01.2018 - 5 Ws 8/18

    Entscheidungen zur Führungsaufsicht: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Auch ist der Umfang des erzielten Teilerfolges - selbst wenn es bei diesem nach der erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verbliebe - so gering, dass eine Billigkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht angebracht ist (zu diesem Kriterium vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2016 - [5] 121 Ss 92/16 [26/16] und 5 Ws 80/16 - juris Rdn. 8).
  • OLG Koblenz, 13.06.2023 - 5 ORs 4 Ss 23/23
    Der Senat sieht trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1982 - 4 StR 599/80, NJW 1981, 2071 ; Beschluss vom 08.04.2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208 ; Urteil vom 10.2.2015 - 1 StR 488/14, BeckRS 2015, 5855; KG Berlin, Beschluss vom 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16), juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2014 - III-1 RVs 102/13, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2009 - 32 Ss 225/08, juris Rn. 8) dahin ab, dass diese auf 18, 00 Euro festgesetzt wird.
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